FORTUNA aktuell

Aktuelle Meldungen der FORTUNA, Neuigkeiten aus Marzahn und Hohenschönhausen, aus unseren Wohnquartieren und unseren Projekten und von unseren Partnern und Ihren Angeboten erhalten Sie hier auf einen Blick.

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Nachbarschaft
Berlin/Marzahn
17.09.2025

Neues vom Quartier FORTUNA am Park und vom Talcenter

Mit Stand Mitte September 2025 hat der Vorstand in Erfahrung gebracht, dass das Projekt Talcenter derzeitig (auch) von der zuständigen Senatsverwaltung bearbeitet und beurteilt wird. Dazu soll es noch 2025 eine Begehung durch die verantwortlichen Stellen bei der Senatsverwaltung geben.

Durch FORTUNA ist veranlasst worden, dass das gesamte Quartier FORTUNA am Park neu vermessen wird. Dies dient – wie schon auf der Versammlung im März 2023 vom Vorstand dargestellt – vor allem dazu, dass die Rechte der FORTUNA zur Bebauung dieses Quartiers auch für die Zukunft- und zwar unabhängig von der Bebauung des Talcenters – gewahrt bleiben und eine Entscheidung der öffentlichen Hand über die Bebauungsmöglichkeiten des Talcenters nicht ohne Beachtung der Rechte der FORTUNA getroffen werden kann.

Die Umgestaltung sowie Einzäunung des FORTUNA Parks wird nach derzeitigem Stand ca. Mitte bis Ende Oktober beginnen und sich bis in das Jahr 2026 hineinziehen. Über die einzelnen Maßnahmen hatte der Vorstand überblicksartig bereits auf dem Sommerfest der FORTUNA am 21.06.2025 berichtet. Anlässlich dieser Veranstaltung erfolgte auch die offizielle Umbenennung des Parks in FORTUNA Park“ sowie des Quartiers in „FORTUNA am Park“.


Genossenschaft
23.07.2025

Der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. teilte seinen Mitgliedern zur Enteignungsdiskussion in Berlin mit:

Aktuelle Information zur Berliner Enteignungsdebatte

Nachdem die Debatte um die Enteignung großer Wohnungsunternehmen in Berlin zuletzt nicht mehr im medialen und politischen Fokus stand, gerät das Thema ganz aktuell wieder stärker in das Blickfeld. Auch aufgrund der Berichterstattung der letzten Tage (z.B. im Tagesspiegel oder der B.Z.) möchte ich Sie daher kurz dazu informieren:

Letzte Aktivitäten:

  • Im Juni 2023 hatte die vom Berliner Senat eingesetzte Expert*innenkommission ihren Abschlussbericht vorgelegt, in dem sie – mit uneinheitlichem Votum und der Dokumentation fundierter Bedenken – mehrheitlich eine Möglichkeit zur rechtssicheren Umsetzbarkeit einer sogenannten „Vergesellschaftung“ aufzeigte. Zuvor wurden in mehreren Sitzungen zahlreiche Experten befragt, darunter am 9. Dezember 2022 auch der BBU. Der Berliner Senat hatte angekündigt, die im Abschlussbericht aufgezeigte vermeintliche Umsetzbarkeit nochmals rechtsgutachterlich untersuchen lassen zu wollen. Nach längerer Ressortabstimmung ist dieser Auftrag im Juni 2025 ergangen, ein Ergebnis wird zum Ende des Jahres 2025 erwartet.
  • Zwischenzeitlich hatte die Initiative angekündigt, selbst ein Gesetz zu erarbeiten und im Wege eines Gesetzesvolksentscheids abstimmen lassen zu wollen. Bei dieser Ankündigung vom September 2023 ist es bislang geblieben.
  • Berlins Regierender Bürgermeister Kai Wegner hat mehrfach erklärt, dass es mit ihm keine Enteignung geben werde. Die von ihm angeführte Koalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag vom April 2023 jedoch auf Bestreben der beteiligten SPD darauf geeinigt, auf Basis des erwähnten Abschlussberichts der Expert*innenkommission ein „Vergesellschaftungsrahmengesetz“ zu erarbeiten, „das einen Rechtsrahmen und objektive qualitative Indikatoren bzw. Kriterien für eine Vergesellschaftung nach Art. 15 GG in den Geschäftsfeldern der Daseinsvorsorge (z. B. Wasser, Energie, Wohnen) sowie Grundsätze der jeweils erforderlichen angemessenen Entschädigung definiert.“

Aktuelle Entwicklung:

  • Im Rahmen einer Klausur am 21./22. Juni 2025 haben sich die Berliner Regierungsfraktionen von CDU und SPD gemeinsam auf Eckpunkte für die Umsetzung eines solchen Vergesellschaftungsrahmengesetzes geeinigt. Es wurde vereinbart, einen Gesetzentwurf bis Ende des Jahres 2025 ins Berliner Abgeordnetenhaus einzubringen. In Kraft treten soll das Gesetz jedoch erst frühestens zwei Jahre nach seiner Verkündung – zuvor soll eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen.
  • Am 19. Juli 2025 hat nun die SPD-Fraktion einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, der zuvor nicht mit dem Koalitionspartner abgestimmt war. Der Gesetzentwurf, den wir Ihnen anbei zur Verfügung stellen, zielt auf eine „strukturelle Veränderung der Eigentumsordnung zugunsten einer gemeinwirtschaftlichen Nutzung“. So wird – neben den bislang bekannten Ansatzpunkten und Kriterien für eine „Vergesellschaftung“ – unterhalb dieser Schwelle auch die „Überführung in andere Formen der Gemeinwirtschaft“ (§ 5) vorgeschlagen. Wörtlich heißt es dort: Andere Formen der Gemeinwirtschaft „können den Verbleib des privaten Eigentums der bisherigen Inhaber wirtschaftlicher Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Unternehmen ermöglichen, wenn dieses durch gesetzliche Mitbeteiligungs- und Einflussrechte gesellschaftlicher Kollektivorgane unterworfen wird und dadurch die Dispositions- und Verfügungsbefugnis des privaten Eigentümers beschränkt wird.“ Hierunter fallen im Folgenden Vorgaben bspw. zur Bewirtschaftung, zur Gewinnverwendung oder zur Preisbildung wesentlicher Leistungen/Produkte – und damit auch jenseits einer Enteignung weitreichende Eingriffe in die zentralen wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens.

Die Reaktionen aus den Reihen des Koalitionspartners CDU auf den Entwurf waren bislang klar ablehnend und wurden teils scharf zurückgewiesen. Gleichwohl ist mit der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs durch die SPD-Fraktion der Vorwahlkampf zur Berliner Abgeordnetenhauswahl 2026 eröffnet, in dem das Thema Enteignung eine große Rolle spielen wird – und damit den Bereich Mieten und Wohnen insgesamt (erneut) in den Mittelpunkt der politischen Auseinandersetzung stellt.

Der BBU hat den Prozess seit Beginn im Jahr 2019 eng begleitet und ist unverändert der Auffassung, dass…

… eine Enteignung und der damit einhergehende tiefe Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsfreiheit dem grundlegenden Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspricht;
… eine Enteignung nichts am Problem des Berliner Wohnungsmarkt ändert: Es gibt schlicht zu wenig Wohnungen. Durch die Enteignung würde nicht eine Wohnung zusätzlich entstehen;
… eine Enteignung unbezahlbar wäre: Bereits im Jahr 2019 bezifferte die Kostenschätzung des Senats die mögliche Entschädigungshöhe auf bis zu 36 Mrd. Euro – mit jährlichen Folgekosten von rd. 340 Mio. Euro;
… mit einer Enteignung enorme rechtliche Unsicherheiten verbunden wären und
… eine Enteignung ein verheerendes Zeichen der Investitionsfeindlichkeit wäre, zu Lasten von Arbeitsplätzen und öffentlichen Einnahmen.

Wir befinden uns daher bereits in der Abstimmung mit verschiedenen Partnern und werden die absehbar intensive Diskussion gewohnt eng begleiten. Dazu werden wir Sie weiterhin über wesentliche Entwicklungen informieren.


Berlin/Marzahn
Umwelt
10.07.2025

Good Mobility Council: FORTUNA erhält Silber-Zertifikat für Bestandsprojekt in Berlin Marzahn-Hellersdorf.

Fokus auf Barrierefreiheit im sozialen Wohnungsbau.

250708 PM Fortuna Ludwig Renn Strasse

Von links nach rechts: Dr. Ingo Kucz, Geschäftsführer Good Mobility GmbH, Frank Miller und Hans-Jürgen Thiel (beide Vorstand der FORTUNA Wohnungsunternehmen eG) und Christian Scheler, Geschäftsführer Good Mobility GmbH; Bildrechte: Adrienne Kömmler

Die FORTUNA Wohnungsunternehmen eG erhält für die Aufwertung der Wohnanlage in der Ludwig-Renn-Str. 2–26 die Auszeichnung “Certified Good Mobility” in Silber. Der Good Mobility Council würdigt vor allem die umgesetzte Lösung für den barrierefreien Umbau sowie die Umsetzung eines Mobilitätsmanagements.

Die FORTUNA besitzt ca. 4.250 Wohnungen in den Berliner Stadtteilen Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg-Hohenschönhausen. Als Genossenschaft fühlt sich die FORTUNA den Mitgliedern und ihren Bedürfnissen in besonderem Maße verpflichtet. Die FORTUNA hat sich nun entschieden, ihr Engagement im Bereich Mobilität durch den Good
Mobility Council bestätigen zu lassen.

Die FORTUNA punktet bei der Barrierefreiheit. Jeder dritte Erschließungskern wurde vollständig umgestaltet. Die Treppenhäuser wurden so erweitert, dass ein direkter Zugang zum Aufzug besteht. Die Belichtung wurde optimiert und vermittelt ein sicheres Gefühl.

Der Good Mobility Council unterstreicht im Zertifizierungsbericht, dass die realisierten Lösungen für die Barrierefreiheit als Best Practice für Bestandsimmobilien gilt.

Auch das Fahrradparken hat die FORTUNA deutlich optimiert: Der Fahrradkeller ist teilweise über den Aufzug erreichbar. Viele Punkte hat das Projekt auch bei der Kommunikation und Services erzielt. Die FORTUNA verteilt Informationen zu Mobilitätsangeboten im Umfeld und Optionen zum Fahrradparken im Gebäude und bietet Unterstützung beim Fahrradsicherheitstraining für die Jüngsten mit Hilfe ortsansässiger Vereine.

Certified Good Mobility

Certified Good Mobility ist das Green Building Zertifikat für Mobilität. Der Good Mobility Council zertifiziert, wie gut Mobilität bei Planungen von Neubauten oder Sanierung von Bestandsgebäuden berücksichtigt wird. Die von Good Mobility zertifizierten Gebäude tragen zu lokalen Mobilitätswendezielen bei und übersetzen diese in eine gute User Experience.


Service
13.06.2025

Die Polizei Berlin informiert und bittet um Ihre Mithilfe und Unterstützung

Die Sicherheit in unseren Wohnanlagen liegt uns allen am Herzen. In jüngerer Vergangenheit ist es in einigen Nachbarschaften leider verstärkt zu Einbrüchen in Kellerbereiche gekommen. Die Polizei Berlin informiert Sie über die aktuelle Lage und gibt konkrete Hinweise, wie Sie sich und Ihr Eigentum besser schützen können.

Die Polizei ist mit erhöhten Maßnahmen im Einsatz – doch ein wirksamer Schutz ist nur gemeinsam möglich.

Tipps zur Einbruchsprävention:

  • Zugänge sichern: Halten Sie Zugänge und Fenster zum Keller oder Boden stets verschlossen – auch tagsüber.
  • Aufmerksamkeit zeigen: Achten Sie auf Fremde im Haus und sprechen Sie diese an.
  • Kellerverschläge sichern: Sichern Sie offene Kellerverschläge mit einem Sichtschutz und lassen Sie sich beim Kauf eines Schlosses beraten.
  • Wertgegenstände schützen: Bewahren Sie im Keller oder Boden keine Gegenstände auf, für die sich ein Einbruch lohnt. Unterschätzen Sie nicht den Wert Ihres Besitzes!
  • Individualnummern notieren: Notieren Sie sich Individualnummern, z. B. von Fahrrädern oder Werkzeugen, die dort aufbewahrt werden.
  • Fahrräder sichern: Schließen Sie Fahrräder im Keller zusätzlich an.
  • Einbruch melden: Erstatten Sie nach einem Einbruch umgehend Anzeige bei der Polizei – auch wenn es nicht der eigene Keller ist.

Wichtig:

Informieren Sie bei verdächtigen Wahrnehmungen sofort die Polizei über den Notruf 110.

Weitere Informationen:

www.polizei-beratung.de
Erhältlich auch in jeder Polizeidienststelle.

Kontakt:

Der Polizeipräsident in Berlin
Polizeidirektion 6 – Prävention
Poelchaustr. 1, 12681 Berlin
Tel. 030 4664-604250


Genossenschaft
28.05.2025

BBU zum Mieterwechsel und Strom

Ab dem 6. Juni 2025 tritt eine Neuregelung des § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Umsetzung einer EU-Richtlinie in Kraft. Es gibt dann keine rückwirkenden Anmeldungen oder Abmeldungen für Stromlieferverträge mehr. Dies betrifft sowohl die Mieter als auch die Eigentümer bei einem Umzug oder Einzug.

Die Bundesnetzagentur hat die Frist auf den 1. Juni 2025 vorgezogen wegen Notwendigkeiten in der Organisation der Stromversorger. Nach geltendem Recht bestand noch die Möglichkeit, den Vertrag bei Umzug sechs Wochen rückwirkend umzumelden. Diese entfällt künftig.

Folgen für Vermieter und Mieter

Die Mitteilung über den Mieterwechsel muss bis zwei Wochen vor dem tatsächlichen Wechseltermin erfolgen. Anderenfalls gilt bis zur ordnungsgemäßen An- und Abmeldung durch den Mieter der Grundversorgungstarif. Der Grundversorgungstarif ist oftmals teurer als andere Angebote.

Der neu einziehende Mieter muss sich spätestens zwei Tage vor dem Einzug beim Energieversorger anmelden (einige Energieversorger verlangen auch 10 oder 14 Tage vorher). Sofern der neue Mieter sich nicht ordnungsgemäß angemeldet, der ausziehende sich aber abgemeldet hat, bleibt der neue Mieter zunächst im Grundversorgungstarif, bis er sich selbst anmeldet.

Der ausziehende Mieter muss sich spätestens zwei Werktage vor Auszug beim Stromversorger abmelden. Tut er dies nicht, so bleibt er bis zur ordnungsgemäßen Abmeldung weiter Vertragskunde und aus dem Vertrag verpflichtet. Die anfallenden Stromkosten werden ihm in Rechnung gestellt.

Die Wohnungsunternehmen müssen die Mieter rechtzeitig über die neuen Pflichten informieren.

Dem ausziehenden Mieter muss mit Bestätigung der Kündigung die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abmeldung mitgeteilt werden. Der Zählerstand mit Zählernummer ist am Auszugstag mit dem Mieter abzulesen und zu dokumentieren.

Dem einziehenden Mieter muss möglichst 14 Tage vor Einzug der Hinweis auf die Anmeldepflicht gegeben werden. Der Zählerstand mit Zählernummer sollte bei Einzug mit dem Mieter abgelesen und protokolliert werden. Die Mieter benötigt für die Anmeldung die Zählernummer und den Standort. Optional kann ihm auch die sogenannte Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLO-ID) mitgeteilt werden, sofern dies vom Versorger verlangt wird. Diese 11-stellige Zahl ist in der Regel auf der Stromrechnung zu finden.

Datenschutz/Weitergabe von Mieterdaten durch den Vermieter

Sobald der Vermieter vom Grundversorger in Anspruch genommen wird – weil der Mieter sich nicht ordnungsgemäß angemeldet hat –, kann der Vermieter dem Grundversorger auf dessen Verlangen Daten über den Mieter der Wohnung und Kunden der Stromversorgung mitteilen. Bis der Vermieter in Anspruch genommen wird, kann ein gewisser Zeitraum vergehen.

Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage

Die Übermittlung der personenbezogenen Daten von Neumietern an den Grundversorger kann in diesem Fall auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO (Interessenabwägung, berechtigtes Interesse) gestützt werden. Um nachzuweisen, dass der Strom nicht durch den Vermieter selbst verbraucht wurde, darf der Vermieter daher dem Grundversorger melden, dass der Strom für ein Mietobjekt ab einem bestimmten Zeitpunkt (Einzug eines Mieters) nicht mehr vom Vermieter, sondern vom Mieter bezogen wird und darf dazu auch dessen Namen mitteilen.

Quelle: BBU


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