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Genossenschaft
04.10.2021

Einladung zur ordentlichen Vertreterversammlung

Am 01. November 2021 um 17:00 Uhr in das Abacus Tierpark Hotel, Franz-Mett-Straße 3-9, 10319 Berlin.


Tagesordnung

TOP 1: Eröffnung und Begrüßung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden

TOP 2: Festlegung des Schriftführers sowie der Stimmenzähler

TOP 3: Bericht des Prüfungsverbandes zum Jahresabschluss 2020

TOP 4: Beschlussfassung zum Prüfungsbericht gemäß § 59 GenG

TOP 5: Vorlage des Lageberichtes und des Jahresabschlusses 2020 durch den Vorstand

TOP 6: Bericht des Aufsichtsrates über die Prüfung des Lageberichtes und des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020

TOP 7: Beratung über den Jahresabschluss und den Lagebericht 2020

TOP 8: Beratung über den Bericht des Aufsichtsrates

TOP 9: Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020

TOP 10: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

TOP 11: Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder

TOP 12: Beschlussfassung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder

TOP 13: Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern


Allgemeine Hinweise

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nur die Vertreter der Genossenschaft berechtigt sind, an der Vertreterversammlung teilzunehmen. Eine Übertragung der Stimmrechte ist nicht möglich.

Als Gäste werden Herr Wirtschaftsprüfer Ohme und Herr Notar Dr. Meyer an der Sitzung teilnehmen.

Zu TOP 3 und TOP 4

Gemäß § 59 Absatz 3 GenG wird der zuständige Abschlussprüfer des Prüfungsverbandes an der Vertreterversammlung teilnehmen und für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.

Gemäß § 59 Absatz 1 GenG ist der Prüfungsbericht bei der Einberufung der Vertreterversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen.

Zu TOP 5 und TOP 6

Allen Vertretern sind der Jahresabschluss 2020, der Lagebericht 2020, der Bericht des Aufsichtsrates sowie das zusammengefasste Prüfungsergebnis des Prüfungsverbandes schriftlich und mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zugegangen.

Zu TOP 9

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID- 19 Pandemie (Art 2) hat der Aufsichtsrat der FORTUNA Wohnungsunternehmen eG in seiner Sitzung am 17.02.2021 den Jahresabschluss 2020 in der geprüften Fassung vom 12.01.2021 festgestellt. Eine Feststellung durch die Vertreterversammlung ist daher nicht notwendig.

Zu TOP 10

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen folgende Beschlussfassung vor:

Die Vertreterversammlung stimmt dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand zu, den Bilanzgewinn 2020 in Höhe von 1.716.236,66 € (Jahresüberschuss 1.906.929,62 € abzüglich Einstellung in die gesetzliche Rücklage 190.692,96 €) in „Andere Ergebnisrücklage“ einzustellen.

Zu TOP 11

Der Aufsichtsrat schlägt folgende Beschlussfassung vor:

Die Vertreterversammlung beschließt die Entlastung der Vorstandsmitglieder Frank Miller und Hans – Jürgen Thiel für das Geschäftsjahr 2020.

Zu TOP 12

Der Vorstand schlägt folgende Beschlussfassung vor:

Die Vertreterversammlung beschließt die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020.

Zu TOP 13

Zur Wiederwahl stellen sich die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder

  • Erwin Salamon
  • Bernd Wuthenow

Der Aufsichtsrat bittet die Vertreterversammlung, diese Mitglieder des Aufsichtsrates wieder zu wählen.


Genossenschaft
20.09.2021

BBU Gutachten zum Volksbegehren „ Enteignung“

Gutachten belegt: Größere Genossenschaften wären von Enteignung bedroht

Wer am 26. September beim Enteignungs-Volksentscheid mit Ja stimmt, stimmt damit auch für die Enteignung von Genossenschaften. Denn das von den Unterstützern der Enteignungs-Initiative postulierte Ziel, die großen Berliner Genossenschaften von einem Vergesellschaftungsgesetz auszunehmen, ist auf verfassungskonformem Weg nicht zu erreichen. Das ist das Ergebnis eines Gutachtens, das der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. bei der renommierten Kanzlei GreenbergTraurig in Auftrag gegeben hat.

BBU-Vorständin Maren Kern: „Mit einer Enteignung würden diese Genossenschaften auf einen Schlag ihre sämtlichen Wohnungen verlieren. Das wäre das Aus für diese Unternehmen, die auf eine Geschichte von bis zu 135 Jahren zurückblicken können und damit seit mehr als fünf Generationen Berlinerinnen und Berliner mit einem sicheren Dach über dem Kopf versorgen. Das sollte jeder und jedem sehr bewusst sein, wenn sie am 26. September ihr Kreuz machen.“

Rund 227.000 Berliner*innen potenziell betroffen

Von einer Enteignung betroffen wären 29 Berliner Traditionsgenossenschaften mit jeweils mehr als 3.000 Wohnungen. Zusammen kommen sie auf einen Wohnungsbestand von insgesamt rund 140.000 Wohnungen. Ihre 226.850 Mitglieder wären direkt von einer Enteignung betroffen. Kern: „Damit würde eine Zahl von Berliner*innen um ihre Genossenschaftsanteile gebracht, die der Bevölkerung von Großstädten wie Magdeburg oder Freiburg entspricht.“

Große Sorge bei Genossenschaften

Hintergrund der Beauftragung des Gutachtens: Zahlreiche Berliner Genossenschaften sind in Sorge, dass sie – entgegen anderslautender Erklärungen der Enteignungs-Initiative – im Falle eines Vergesellschaftungs-Gesetzes nicht rechtssicher von dessen Anwendungsbereich ausgenommen werden könnten. Kern: „Auch beim zwischenzeitlich vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterten Mietendeckel wurde im Vorfeld von allen relevanten Akteuren versichert, Genossenschaften und andere soziale Vermieter*innen ausnehmen zu wollen. Am Ende ließ sich das aber nicht umsetzen, weil der Landesgesetzgeber davon ausging, dass das ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes wäre. Deshalb ist die Sorge der Genossenschaften vor einer Enteignung sehr nachvollziehbar und, wie das Gutachten zeigt, leider berechtigt.“

Verdopplung der Landesschulden?

Ein Erfolg des Enteignungs-Volksentscheids wäre nicht nur ein harter Schlag gegen die Berliner Genossenschaftstradition. Darüber hinaus würde die Zahl der enteigneten Wohnungen von bisher 240.000 um 140.000 auf dann rund 380.000 steigen. Entsprechend würde die vom Land für die Entschädigung aufzubringende Summe von 36 Milliarden Euro um 21 Milliarden Euro auf dann 57 Milliarden Euro steigen. „Anders ausgedrückt: Die sich derzeit auf rund 59 Milliarden Euro belaufende Schuldenlast des Landes würde sich auf diese Weise auf einen Schlag verdoppeln“, erläuterte Kern.

Ausnahmen im Beschlusstext gehen ins Leere

Ursprünglich enthielt der Beschlusstext der Enteignungsinitiative eine explizite Ausnahme für Genossenschaften. Diese wurde von der Initiative bei der Änderung ihres Beschlusstextes im Juni 2020 gestrichen. Stattdessen werden in der nun zur Abstimmung stehenden Fassung als Begründungen für Ausnahmen von einer Vergesellschaftung genannt: „keine Gewinnerzielungsabsichten“, „kollektiver Besitz der Mieter*innenschaft“, „gemeinwirtschaftlich“. Diese Kriterien sind allerdings nicht nur vage, sondern laufen auch ins Leere. Im Einzelnen:

  • Genossenschaften haben zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder notwendigerweise eine Gewinnerzielungsabsicht. Anders wären sie außerstande, ihre wirtschaftliche Substanz zu erhalten bzw. in Neubau, Klimaschutz oder demografiegerechten Umbau zu investieren.
  • Nicht jedes Mitglied einer Genossenschaft ist auch zwangsläufig Mieter*in einer Wohnung dieser Genossenschaft. Deshalb trifft es nicht zu, dass sie sich ausschließlich „im kollektiven Besitz der Mieter*innenschaft“ befinden.
  • Genossenschaften sind zwar gemeinwohlorientiert, aber nicht gemeinwirtschaftlich. So unterliegen sie z.B. bei der Wohnraumvergabe keinem staatlichen Einfluss; oder leisten bei Wohnen und Stadtentwicklung zwar viel für das Gemeinwohl – das aber (völlig im Einklang mit dem Genossenschaftsgesetz) in erster Linie mit Blick auf ihre Mitglieder.

Genossenschaften: Besonders, aber nicht anders

Auch Ansätze, die Besonderheiten von Genossenschaften könnten eine Herausnahme aus dem Wirkungskreis eines Vergesellschaftungsgesetzes rechtfertigen, sind haltlos. Zwar bieten Genossenschaften im Schnitt besonders günstige Mieten (2020: 5,70 €; zum Vergleich: Der Mittelwert des Berliner Mietspiegels von 2021 liegt bei 6,79 €). Außerdem haben sie über ihre Satzungen Mitspracherechte ihrer Mitglieder institutionalisiert. „Diese Unterschiede zu anderen Vermietern sind aber nicht so fundamental, als dass sie – insbesondere angesichts der Tiefe des angestrebten Eingriffs in Grundrechte – ohne einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot eine Ausnahme für Genossenschaften begründen könnten.“

Unvereinbar sowohl mit der Berliner Landesverfassung…

Auch ohne eine grundgesetzwidrige Ausnahme für größere Genossenschaften ließe sich ein Vergesellschaftungsgesetz nicht verfassungskonform umsetzen. Hiergegen spricht u.a. der – über das Grundgesetz hinausgehende – besondere Eigentumsschutz der Berliner Landesverfassung. Sie sieht das Institut der Vergesellschaftung – anders als 14 der 16 Landesverfassungen in Deutschland – gar nicht vor. Dem Berliner Landesgesetzgeber fehlt daher für ein entsprechendes Landesgesetz von Vornherein die Ermächtigungsgrundlage.

Dass das so auch beabsichtigt war, zeigt ein Blick in die Entstehungsgeschichte der aktuellen Landesverfassung. Sie beruht auf einer im Jahr 1995 per Volksabstimmung angenommenen umfangreichen Revision der Berliner Verfassung nach der Wiedervereinigung. Historisch betrachtet lässt sich das mit den Erfahrungen der Berliner Wähler*innen aus dem wirtschaftlichen Niedergang der DDR herleiten.

…als auch mit dem Grundgesetz

Unvereinbar wäre eine von der Initiative angestrebte Vergesellschaftung darüber hinaus auch mit dem Grundgesetz. Denn erstens ist die Vergesellschaftungsgrenze von 3.000 Wohnungen völlig willkürlich gewählt – und insofern ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Rechtsstaatsgebot.

Zweitens wäre eine Vergesellschaftung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentums-Grundrecht. Zum einen fehlen belastbare Belege für den postulierten „Mietenwahnsinn“ als Basis für die Initiative, und zum anderen stehen dem Staat sowohl weniger schwerwiegende als auch nachweislich wirkungsvollere Instrumente zur Entspannung des Wohnungsmarktes zur Verfügung. Beispiele hierfür sind die Ankurbelung und Förderung des Neubaus, die Mietenbremse, die Wahrnehmung von Vorkaufsrechten oder der Milieuschutz.


Genossenschaft
28.06.2021

Wahlen der Genossenschaftsvertreter 2021 abgeschlossen

Die FORTUNA Wohnungsunternehmen eG gibt bekannt, dass die Wahlen der Genossenschaftsvertreter 2021 zum Abschluss gebracht worden sind. Der Wahlvorstand hat alle Vertreter und Ersatzvertreter durch Beschluss festgestellt.

Der Wahlvorstand beschließt die Wahl nachfolgend genannter Vertreter und Ersatzvertreter:

Vertreter    
Frau C. Rachow Frau S. Schöpke Frau H. Mielitz
Frau M. Lischka Herr U. Schulz Frau C. Scheunemann
Frau M. Hunger Herr P. Hinze Frau P. Wegner
Herr U. Schepull  Herr W. Ulbrich Herr A. Rabe
Herr U. Stamer  Herr R. Rothe Herr N. Deisting
Frau A. Junghans  Herr P. Franke Frau K. Heinen
Frau S. Illig  Frau E. Krüger Frau A. Witte
Frau E. Becker  Herr G. Laurisch  
Frau S. Jäkel  Frau B. Lucke  
Frau I. Segler  Frau A. Hölzner  
Frau G. Figur  Frau M. Saefkow  
Herr F. Fuhrmann  Frau H. Sachse  
Frau K. Funke  Frau G. Gehm  
Herr F. Laube  Frau M. Kästel  
Herr L. Köhler  Frau U. Salzmann  
Frau B. Gusko  Frau B. Uecker  
Herr K. Kahlert  Herr G. Krüger  
Herr M. Boden  Frau A. Kohn  
Herr P. Morgenstern  Frau R. Wellnitz  
Frau A. Hering  Frau C. Domaschke  
Frau M. Düben Herr H. J. Kluge  
Frau L. Albach  Herr B. Speck  
Ersatzvertreter  
Frau R. Lochow Herr R. Kaiser
Herr C. Hetzke Herr W. Döffinger
Herr B. Elsner Herr G. Schmalzried
Frau R. Obser Herr M. Tschritter
Herr J. Kimmritz Herr J. Hontert
Frau N. Bollmann Herr F. Matschey
Herr L. Herbst Herr H. Herinrich
Frau E. Judis  

Genossenschaft
22.06.2021

Jahresabschluss 2020 der FORTUNA im Bundesanzeiger veröffentlicht

Der Jahresabschluss 2020 der Fortuna Wohnungsunternehmen eG ist am 18.06.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Er ist für Jedermann einsehbar unter www.bundesanzeiger.de.


Genossenschaft
03.05.2021

Unser Neubau in der Märkischen Allee 136 A und 136 B

In der Märkischen Allee ist der Fortschritt der Bautätigkeiten gut zu erkennen und konnte bisher planmäßig umgesetzt werden. Die Fertigstellung des Neubaus ist weiterhin bis Ende März 2022 geplant.

Unser Neubau in der Märkischen Allee

Unser Neubau in der Märkischen Allee

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