Überblick zu den Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates einer Genossenschaft

Nachdem wir auf dieser Seite bereits einen Überblick über die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung gegeben haben, wollen wir nachstehend einen vergleichbaren Überblick zu den Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates einer Genossenschaft geben. Auch dieser Artikel basiert auf einem Vortrag von Herrn Prof. Keßler, den dieser auf einer gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Vorstand im Dezember 2011 gehalten hat.

Bei der Lektüre werden Sie vielfach Hinweise sowohl auf das Genossenschaftsgesetz (GenG) wie auch auf das Aktiengesetz (AktG) finden. Das mag im ersten Moment verwundern, hat aber seine Ursache darin, dass insbesondere im Bereich des Vorstandes und des Aufsichtsrates die beiden Gesellschaftsformen Genossenschaft und Aktiengesellschaft sehr ähnlich sind und viele Vorschriften nahezu deckungsgleich sind. Daher wenden die Gerichte , vor allem auch der Bundesgerichtshof, bei der Auslegung von Zweifelsfragen im Genossenschaftsrecht auch das Aktiengesetz an.

Vor diesem Hintergrund wird bei Genossenschaften auch der sogenannte Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) für anwendbar gehalten. Es handelt sich dabei um Grundsätze guter Unternehmensführung, die eigentlich für börsennotierte Aktiengesellschaften erarbeitet wurden, aber auch auf andere Rechtsformen anwendbar sind. Dies gilt sinngemäß auch für den PCGK, ( Public Corporate Governance Kodex), der die Grundsätze guter Unternehmensführung der öffentlichen Hand definiert.

Da, wo das Genossenschaftsgesetz vom Aktiengesetz und auch vom GmbHG deutlich abweicht, wird darauf gesondert hingewiesen.

 

Der Aufsichtsrat zwischen Überwachungsaufgabe und Interventionsverbot – Risiko und Grenzen einer funktionalen Unternehmenskontrolle

von Prof. Dr. Jürgen Keßler, Berlin /Bristol, www.iwgr.de

Übersicht

  1. Aufgabenverteilung zwischen Vorstand (Geschäftsführung) und Aufsichtsrat
  2. Informationsversorgung des Aufsichtsrats
  3. Auskunftsbefugnisse; Einsichtsrechte und Prüfungsmaßnahmen des Aufsichtsrats
  4. Einwirkungen des Aufsichtsrats auf die Geschäftsführung – Voraussetzungen und Rechtsfolgen

I. Aufgabenverteilung zwischen Vorstand (Geschäftsführung) und Aufsichtsrat

Aufgabenverteilung in AG und eG

  • Der Vorstand hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG, § 27 Abs. 1 S. 1 GenG).
  • Im Rahmen seiner Leitungsfunktion entscheidet der Vorstand grundsätzlich nach eigenem Ermessen. Er bestimmt gemeinsam die Grundlagen der Unternehmenspolitik.
  • Ziff. 4.1.1 DGCK 2011
    >> Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung und im Unternehmensinteresse (Fördergrundsatz § 1 Abs.1 GenG), also unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre (Mitglieder), seiner Arbeitnehmer und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder).
  • Die Leitungsfunktion des Vorstandes erfasst insbesondere folgende Bereiche:
    a) Unternehmensplanung und –koordination
    b) Planungskontrolle
    c) Risikomanagement (§ 91 Abs. 2 AktG)
    d) Personalpolitik auf der Führungsebene
    Ungeachtet der Ressortverteilung besteht insofern Gesamtverantwortung des Vorstands!
  • Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG, § 38 Abs. 1 GenG).
  • Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden (§ 111 Abs. 4 S. 1 AktG).
    >> Im Gegensatz zum Vorstand ist der Aufsichtsrat Überwachungs- und nicht Geschäftsführungsorgan.
  • Ziff. 5.1.1 DCGK 2011
    >> Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung einzubinden.
  • Ziff. 3.1 DCGK 2011
    >> Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen.
  • Die Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat ist zwingender Natur und steht nicht zur Disposition der Satzung
    >> (§ 23 Abs. 5 S. 1 AktG, § 18 S. 2 GenG – Grundsatz der „formellen Satzungsstrenge“).
  • Gegenstand der Überwachung sind die Leitungsmaßnahmen des Vorstands, insbesondere die Unternehmensplanung und das Risikomanagement, unter Einschluss wesentlicher Einzelmaßnahmen.
  • Die maßgebliche Abgrenzung bestimmt sich – auch für die eG – nach § 90 AktG, d.h. den Regeln über die Berichterstattung des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat.

Aufgabenverteilung bei der GmbH

  • Die Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat gilt auch für die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat einer GmbH, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 52 GmbHG).
  • Ziff. 3.1.1 PCGK 2009
    Das Zusammenwirken von Geschäftsleitung und Überwachungsorgan darf … nicht zu einer Verschiebung der Kompetenz der Unternehmensorgan führen.
  • Unabhängig von der Überwachung seitens des Aufsichtsrats, sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung wechselseitig zu informieren und zu überwachen.
  • Dies gilt auch und gerade für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder (BGH ZIP 2004, 407 ff., 409, v. 1.12.2003).

II.    Informationsversorgung  des Aufsichtsrats

  • Ziff. 3.4 DCGK 2011
    - Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat.
    - Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den tatsächlich aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.
    - Der Aufsichtsrat soll die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands näher festlegen.
  • Ziff. 3.1.3 PCGK 2009
    - Die Geschäftsleitung informiert das Überwachungsorgan regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance sowie über für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.
    - Das Überwachungsorgan soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsleitung in deren Geschäftsordnung näher festlegen.
  • Ziff. 3.1.3 PCGK 2009
    - Inhalt und Turnus der Berichtspflichten sollen sich auch bei Unternehmen, die nicht als Aktiengesellschaften geführt werden (GmbH, eG), an § 90 AktG orientieren.
  • § 90 AktG Abs. 1 Nr. 1 (Berichte an den Aufsichtsrat): „Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über: die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung …“
  • KonTraG (1998) (§90 AktG)
    … (insbesondere die Finanz- Investitions- und Personalplanung),
  • TransPuG (2002)(§90 AktG)
    … wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist.

Gegenstand der Überwachungsfunktion des AR

  • Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats ist folglich primär planungsbezogen und damit zukunftsorientiert.
  • Die vergangenheitsbezogene Überwachung dient folglich im Wesentlichen der Kontrolle der Planerfüllung.
  • § 90 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG<
    - Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen, so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlass ist auch ein dem Vorstand bekannt gewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein kann.

III. Auskunftsbefugnisse des Aufsichtsrats

  • § 90 Abs. 3 AktG, § 38 Abs. 1 GenG
    - Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten des Unternehmens verlangen und die Bücher und Schriften einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtsnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
  • Auskunftsbefugnis, Einsichtsrecht und Prüfungsrecht bestehen nur gegenüber dem Vorstand.
  • Der Aufsichtsrat ist nicht befugt, von Mitarbeitern oder Organen von Tochtergesellschaften ohne Zustimmung des Vorstandes Auskünfte oder die Vorlage von Unterlagen zu verlangen.
  • Mitarbeiter sind gegenüber dem Aufsichtsrat zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  • Auskunftsbefugnisse und Prüfungsrechte bestehen nur im Zusammenhang mit der Überwachungsfunktion des AR.
  • Diese erstreckt sich im Kern auf die Leitungsaufgaben des Vorstandes.
  • Zu einer Detailkontrolle (Einsicht in die Mieterakten) ist der Aufsichtsrat regelmäßig nicht befugt.
  • Einsichtsnahme und Prüfungsmaßnahmen bedürfen stets eines ordnungsgemäß protokollierten (Mehrheits-) Beschlusses des Aufsichtsrats.
  • Auskunftsansprüche können auch von einem einzelnen AR-Mitglied geltend gemacht werden, wenn diese im Zusammenhang mit der AR-Tätigkeit stehen.

IV. Einwirkungen des Aufsichtsrats auf die Geschäftsführung

  • § 111 Abs. 4 S. 2 AktG (Zustimmungsvorbehalt)
    - Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat (…) zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
    - Fehlt es an einer Satzungsregelung, so muss der AR Zustimmungsvorbehalte begründen. Dies gilt auch für die GmbH, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
  • Die Regelung gilt gem. § 52 GmbHG auch für Unternehmen auch der Rechtsform der GmbH.
  • Ziff. 3.1.2 PCGK 2009
    - Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legt die Satzung Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Überwachungsorgans fest. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Geschäftstätigkeit im Rahmen des Gesellschaftsvertrags oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Risikostruktur des Unternehmens führen können.
    - Die Kompetenz des Überwachungsorgans zusätzliche Zustimmungsvorbehalte zu bestimmen, bleibt unberührt.
  • Die Regelung findet auf die eG keine Anwendung.
  • Gem. § 27 Abs. 1 S. 2 GenG können Zustimmungsvorbehalte bei der eG ausschließlich durch die Satzung und nicht durch Aufsichtsratsbeschluss begründet werden.
    - Vgl. Mustersatzung: gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat
  • In jedem Falle muss die Satzung bzw. der Beschluss des Aufsichtsrats das Zustimmungsbedürftige Geschäft in eindeutig bestimmter Weise benennen.
  • Kein Zustimmungsvorbehalt für „wesentliche“ Geschäfte.
  • Umfang und Dichte der Zustimmungsvorbehalte dürfen die Leitungsbefugnis des Vorstandes nicht in ihrem Kern beschränken und die Leitung des Unternehmens im Ergebnis „auf den AR verlagern“.
  • Ziff. 3.1.2 PCGK 2009
    - Der Kreis der zustimmungspflichtigen Geschäfte ist so zu bestimmen, dass … die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsleitung gewährleistet bleibt.
  • Zustimmungsvorbehalte begründen lediglich ein „Vetorecht“ des AR.
  • Der AR ist nicht befugt, dem Vorstand Weisungen hinsichtlich der Geschäftsführung zu erteilen.
  • Diese können auch nicht zum Gegenstand einer Geschäftsordnung für den Vorstand erhoben werden.
  • Weisungen des Aufsichtsrats an den Vorstand sind unwirksam
  • Soweit der Vorstand ihnen dennoch Folge leistet, haften die Vorstandsmitglieder persönlich.
  • Eine Haftungsprivilegierung nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kommt nicht in Betracht, da ein Gesetzesverstoß vorliegt.
  • Im Rahmen zulässiger Einwirkungen des AR auf die Geschäftsführung (Zustimmungsvorbehalte) haftet dieser gem. § 41 GenG, § 116 AktG, § 52 GmbHG.
  • Dies gilt erst recht bei unzulässigen Einflussnahmen auf den Vorstand.

 

Quelle: Prof. Dr. Jürgen Keßler, Berlin /Bristol, www.iwgr.de

 

 

 

 

 

 

 

 

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