Umwelt
17.08.2022

Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen

Die steckerfertige PV-Anlage ist eine elektrische Erzeugungsanlage, daher kommen besondere sicherheitstechnische und normative Anforderungen für die Anschaffung, den Anschluss sowie den Betrieb zum Tragen, die vom Nutzer unbedingt zu beachten sind.

  • Für das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln, die für eine Nennbetriebsspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselstrom bzw. 75 V und 1500 V Gleichstrom ausgelegt sind, ist die sog. Niederspannungsrichtlinie „LVD“ der EU (2014/35/ EU) einzuhalten. Sie ist auch auf steckerfertige PV-Anlagen anzuwenden.
  • Prüfung, ob der Stromkreis, an dem das steckerfertige PV-Gerät angeschlossen werden soll, für den zusätzlich eingespeisten Strom ausgelegt ist.
  • Zulässig ist nur eine Verbindung mit dem Stromkreis über einen Festanschluss oder den Anschluss über eine spezielle Einspeisesteckdose. An den Kontaktstiften des Steckers der steckerfertigen PV-Anlage steht eine gefährliche berührbare Spannung an, da das Solarmodul nicht abgeschaltet werden kann. Deshalb ist es in Deutschland nicht zulässig über einen haushaltsüblichen Schutzkontaktstecker Energie in einen elektrischen Stromkreis einzuspeisen.
  • Unabhängig von der Leistung sind alle elektrischen Erzeugungsanlagen, die parallel mit dem öffentlichen Verteilungsnetz betrieben werden, beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden.
  • Wenn eine Einspeisung in das öffentliche Netz technisch nicht ausgeschlossen ist, wird der Einsatz eines Zweirichtungszählers notwendig. In diesem Fall ist auch der eingesetzte Zähler mit Rücklaufsperre nicht geeignet. Sollte also kein geeigneter Zähler vorhanden sein, muss der bestehende Zähler vor der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ausgetauscht werden. Der Austausch kann parallel mit der Anmeldung beim Netzbetreiber beauftragt werden.
  • Alle Arbeiten an elektrischen Anlagen sind nur durch einen Elektrofachbetrieb auszuführen.
  • Vor der Montage der PV-Anlage sind die Tragfähigkeit der Balkonbrüstung sowie die Windlastfestigkeit sicherzustellen. Weiterhin darf bei Mietwohnungen die Gebäudesubstanz durch Bohren oder Kleben nicht verletzt werden.
  • Mieter müssen eine Genehmigung des Wohnungsunternehmens einholen.

Quelle: GED Gesellschaft für Energiedienstleistung GmbH & Co. KG Reinhardtstraße 32, 10117 Berlin

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