Genossenschaft
Service
13.06.2014

Wichtige steuerliche Information für alle Mitglieder der FORTUNA Wohnungsunternehmen eG

(1) Nach den neuen Regelungen in § 51a Absätze 2c - e und Absatz 6 EStG sind Kapitalertragssteuerabzugsverpflichtete (hier: die FORTUNA) ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, in einem automationsunterstützen Verfahren für die Mitglieder der Genossenschaft Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen der Genossenschaft) einzubehalten und abzuführen.

(2) Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, ist die FORTUNA gesetzlich verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) für alle Mitglieder der Genossenschaft elektronisch abzufragen, und zwar unabhängig davon, ob Gewinne tatsächlich ausgeschüttet werden.

(3) Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft des jeweiligen Mitgliedes abgebildet werden.

(4) Die FORTUNA muss vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 das Kirchensteuerabzugsmerkmal erstmalig und dann erneut jährlich beim BZSt abfragen. Die Abfrage ist für jede Person, die am 31.8. eines Kalenderjahres Mitglied bei der FORTUNA ist, vorzunehmen.

(5) Die Abfrage setzt unter anderem die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Mitgliedes voraus. Der FORTUNA liegt diese Steueridentifikationsnummer nicht vor, sie kann diese aber ebenfalls in einem automatisierten Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Widerspruch gegen den Datenabruf durch das Mitglied (Sperrvermerk)

(6) Jeder Bürger kann unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer (IdNr.) schriftlich bis zum 30.06. eines Kalenderjahres beim BZSt (nicht bei der FORTUNA) dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit widersprechen. An den Abzugsverpflichteten (die FORTUNA) werden dann aufgrund dieses Sperrvermerks keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Mitgliedes übermittelt.

(7) An den kirchensteuerlichen Verpflichtungen ändert der Sperrvermerk jedoch nichts; es unterbleibt lediglich der Abzug direkt an der Quelle, also durch die FORTUNA. Das BZSt ist gehalten, bei eingelegtem Sperrvermerk Namen und Anschrift der FORTUNA an das zuständige Finanzamt des Mitgliedes weiter zu reichen. Den kirchensteuerlichen Pflichten ist dann durch das Mitglied gegenüber dem Finanzamt nachzukommen.

Wie ist der Widerspruch durch das Mitglied einzulegen?

(8) Das gesamte Verfahren soll nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung zügig und verwaltungsarm organisiert werden. Für die zutreffende Einbindung des Widerspruchs in das automatisierte Verfahren werden vom BZSt gezielt und konkret Informationen benötigt. Die Erklärung des Widerspruchs durch das Mitglied muss daher gegenüber dem BZSt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, den Sie unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ herunterladen können oder elektronisch über das BZStOnline-Portal erfolgen. Der durch das Mitglied ausgefüllte und unterschriebene Vordruck "Erklärung zum Sperrvermerk" muss auf dem Postweg an das BZSt geschickt werden. Die Erklärung erfolgt unter Angabe derSteueridentifikationsnummer. Die Angabe der Steueridentifikationsnummer ermöglicht die eindeutige und zeitnahe Erfassung der Sperrvermerke. Der Sperrvermerk gilt bis auf Widerruf (§ 51a Absatz 2e EStG). Bitte beachten Sie, dass Widersprüche, die nicht auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingehen, vom BZSt nicht berücksichtigt werden können.

Hinweis:

(9) Die Steueridentifikationsnummer finden Sie als Mitglied auf

  • Ihrem Einkommensteuerbescheid,
  • dem Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern oder
  • der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers.

(10) Sofern Ihnen Ihre Steueridentifikationsnummer nicht vorliegen sollte, können Sie eine erneute Mitteilung der Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

Folgen des Widerspruches für das Mitglied

(11) Wird ein Sperrvermerk eingetragen, übermittelt das BZSt an die FORTUNA an Stelle der Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert). Der Wert erlaubt keinen Rückschluss auf die Religionszugehörigkeit oder Nichtreligionszugehörigkeit bzw. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Sperrvermerkes des Mitgliedes.

(12) Erhält die FORTUNA den "Nullwert" übermittelt, dann liegen damit keine Informationen vor, mit denen Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten werden könnte. Demzufolge wird die FORTUNA auch bei kirchensteuerpflichtigen Mitgliedern im Falle einer Gewinnausschüttung keinen Abzug vornehmen. Der Sperrvermerk verpflichtet aber dann das Mitglied zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG. Dazu übermittelt das BZSt an das Wohnsitzfinanzamt des Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, Name und Anschrift der FORTUNA.

Bitte beachten Sie:

(13) Die FORTUNA ist an die bestehenden Gesetze gebunden, ob diese sinnvoll erscheinen oder nicht. D. h. konkret, dass der Vorstand die entsprechende Abfrage bezüglich der Religionszugehörigkeit aller Mitglieder beim BZSt stellen muss, selbst wenn keine Gewinnausschüttung für 2015 geplant ist. Damit muss die FORTUNA alle Mitglieder namentlich mit Geburtsdatum und mit Adresse dem BZSt melden, wo diese Daten gespeichert werden.

(14) Ist Ihre Steueridentifikationsnummer bisher mangels anderer Kapitaleinkünfte nicht beim BZSt hinterlegt und wollen Sie auch nicht, dass die FORTUNA über Ihre Religionszugehörigkeit informiert wird, so können Sie beim BZSt (vgl. oben und www.bzst.de) dagegen zwar Widerspruch einlegen, so dass die FORTUNA keine Informationen erhält; aber das BZSt wird Ihr Wohnsitzfinanzamt über diesen Widerspruch informieren. Das Wohnsitzfinanzamt wird Sie dann als Mitglied der FORTUNA zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer gem. § 51a Abs. 2d Satz 1 EStG auffordern.

(15) Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes keine weiteren Auskünfte oder Ratschläge erteilen können. Unsere Mitarbeiter sind gehalten, keine Fragen zu diesem Rechtskreis - weder mündlich noch schriftlich - zu beantworten. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder informieren Sie sich tiefergehend unter www.bzst.de Stichwort „Kirchensteuer und Abgeltungssteuer“.

(16) Die postalische Anschrift des Bundeszentralamts für Steuern lautet: 53221 Bonn

Ihre FORTUNA Wohnungsunternehmen eG
gez. Frank Miller (Vorstand),  gez. Peter Schümann (Vorstand)

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