Genossenschaft
30.05.2012

Änderung bei der Erhebung der Rundfunkgebühren

Eine der beliebtesten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen ist das Fernsehen. Mehr als drei Stunden verbringen wir im Schnitt täglich vor der Glotze.

Die FORTUNA schafft dafür gewisse Voraussetzungen. Wir haben unsere Gebäude mit den erforderlichen Leitungen und sonstigen technischen Anlagen versehen, damit die Fernsehsignale in alle Wohnungen kommen. Und wir haben einen Vertrag mit einem Signallieferanten abgeschlossen, der die Programme kostengünstig in die Netze einspeist. Sie selbst kümmern sich um einen Fernsehapparat und den Strom, um ihn zu betreiben.

Damit ist allerdings noch kein Programm bezahlt. Die privaten Sender finanzieren sich überwiegend mit Werbung. Die öffentlich-rechtlichen Sender bekommen zusätzlich die Rundfunkgebühren, deren Höhe derzeit 17,98 € monatlich beträgt. Jeder Mieter der Fortuna, der einen Fernseher zu Hause hat, ist gebührenpflichtig. Er muss eine Rundfunkgebühr an die „Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland“ zahlen, kurz GEZ (Nicht zu verwechseln mit den privatrechtlichen Entgelten, die direkt vom Teilnehmer oder über die Betriebskosten an die Kabelnetzbetreiber zu zahlen sind.) Die Einzelheiten sind kompliziert und führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Berüchtigt sind auch die Ermittlungen der GEZ, die durch wiederholte Anschreiben oder Ermittlungen vor Ort so genannte „Schwarzseher“ ausfindig machen möchte.

Ab dem 01.01.2013 wird die bisherige gerätebezogene Rundfunkgebühr durch eine sogenannte „Haushaltsabgabe“ ersetzt. Durch dieses neue Finanzierungsmodell, bei dem die Gebühr nicht mehr pro Gerät, sondern pro Haushalt erhoben wird, soll der Aufwand für die Datenerhebung und Kontrolle durch die Beauftragten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) entfallen. Danach ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, unabhängig von der Anzahl der in der Wohnung genutzten Geräte. Inhaber der Wohnung ist, wer im Mietvertrag als Mieter bezeichnet ist. Jeder Wohnungsmieter muss sich als solcher

auch weiterhin unverzüglich bei der GEZ anmelden. Bei Auszug muss er sich abmelden. Neu ist, dass die GEZ von jedem Vermieter, also auch von der FORTUNA, Auskunft über die Wohnungsmieter verlangen kann, wenn diese ihren Meldepflichten nicht nachkommen. Es sind von uns auch Nachweise vorzulegen.

Wir bitten Sie daher: Kommen Sie als Mieter ihren Informationspflichten bei der An- und Abmeldung nach, da es andernfalls zu Nachfragen bei der FORTUNA kommt, zu deren Beantwortung wir gesetzlich verpflichtet sind. Im Zuge der Umstellung zum Jahreswechsel sind keine Ummeldungen erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass der bisherige Teilnehmer Inhaber einer Wohnung unter seiner mitgeteilten Adresse ist.

Wichtig: Von der Rundfunkgebühr kann auf Antrag befreit werden, wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht. Die Befreiung gilt dann in der Regel auch für die anderen Mitbewohner, insbesondere die Kinder und Ehegatten. Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich unter Vorlage von Nachweisen (Bestätigung des JobCenters bzw. des Sozialamtes) beim RBB zu stellen. Er muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Datum des ALG-II- oder Sozialhilfebescheids gestellt werden. Wird er erst später gestellt, beginnt auch die Befreiung erst mit dem folgenden Monat, so dass man trotz Befreiung für 2 oder mehr Monate zahlen muss. Die Befreiung wird für die Gültigkeitsdauer des ALG-II- oder Sozialhilfebescheids erteilt und muss dann erneut beantragt und bewilligt werden. Die Antragsformulare gibt es ab November 2012 bei den JobCentern, Sozialämtern, den Bürgerämtern oder zum ausdrucken im Internet.

Weitere Informationen finden Sie auf www.rundfunkbeitrag.de

Fotos: Kirk Peart Professional Imaging, shutterstock

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