Aktuelle Meldungen der FORTUNA, Neuigkeiten aus Marzahn und Hohenschönhausen, aus unseren Wohnquartieren und unseren Projekten und von unseren Partnern und Ihren Angeboten erhalten Sie hier auf einen Blick.
Genossenschaft
02.12.2025
Sehr geehrtes Genossenschaftsmitglied,
der Wahlvorstand der Genossenschaft beschloss die turnusmäßige Neuwahl der Vertreterversammlung in der Zeit vom 12.01.2026 bis 02.02.2026 durchzuführen.
Grundlage für die Wahl sind die Wahlordnung, die Satzung der Genossenschaft und die auf deren Grundlage gefassten Beschlüsse des Wahlvorstandes.
Der Wahlvorstand hat den Beschluss gefasst, die Wahl gemäß § 8 Absatz 2 der Wahlordnung als Briefwahl durchzuführen.
Die Wählerlisten liegen ab dem 12.01.2026 in der Geschäftsstelle der Genossenschaft, Rhinstraße 42, 12681 Berlin, 030/936430 und im Nachbarschaftszentrum, Karl-Holtz-Straße 35, 030/20389591 aus.
Auf diese Auslage der Wählerlisten wird auch auf der Homepage der FORTUNA ab dem 01.12.2025 hingewiesen.
Durch Beschluss des Wahlvorstandes wurde ein Wahlbezirk für die gesamte Fortuna gebildet.
Alle Mitglieder erhalten durch Briefeinwurf am 12.01.2026 die Kandidatenliste sowie alle notwendigen Wahlunterlagen und Erläuterungen.
Es müssen 54 Vertreter und 10 Ersatzvertreter gewählt werden.
Genossenschaft
26.11.2025
unsere Geschäftsstelle bleibt am 11.12.2025 aufgrund einer betriebsinternen Veranstaltung geschlossen.
Bitte beachten Sie zudem unsere Weihnachtsschließzeit vom 22.12.2025 bis einschließlich 02.01.2026. Ab Montag, den 05.01.2026, sind wir wieder persönlich für Sie erreichbar.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen eine angenehme Adventszeit.
Genossenschaft
23.07.2025
Aktuelle Information zur Berliner Enteignungsdebatte
Nachdem die Debatte um die Enteignung großer Wohnungsunternehmen in Berlin zuletzt nicht mehr im medialen und politischen Fokus stand, gerät das Thema ganz aktuell wieder stärker in das Blickfeld. Auch aufgrund der Berichterstattung der letzten Tage (z.B. im Tagesspiegel oder der B.Z.) möchte ich Sie daher kurz dazu informieren:
Die Reaktionen aus den Reihen des Koalitionspartners CDU auf den Entwurf waren bislang klar ablehnend und wurden teils scharf zurückgewiesen. Gleichwohl ist mit der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs durch die SPD-Fraktion der Vorwahlkampf zur Berliner Abgeordnetenhauswahl 2026 eröffnet, in dem das Thema Enteignung eine große Rolle spielen wird – und damit den Bereich Mieten und Wohnen insgesamt (erneut) in den Mittelpunkt der politischen Auseinandersetzung stellt.
Der BBU hat den Prozess seit Beginn im Jahr 2019 eng begleitet und ist unverändert der Auffassung, dass…
… eine Enteignung und der damit einhergehende tiefe Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsfreiheit dem grundlegenden Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspricht;
… eine Enteignung nichts am Problem des Berliner Wohnungsmarkt ändert: Es gibt schlicht zu wenig Wohnungen. Durch die Enteignung würde nicht eine Wohnung zusätzlich entstehen;
… eine Enteignung unbezahlbar wäre: Bereits im Jahr 2019 bezifferte die Kostenschätzung des Senats die mögliche Entschädigungshöhe auf bis zu 36 Mrd. Euro – mit jährlichen Folgekosten von rd. 340 Mio. Euro;
… mit einer Enteignung enorme rechtliche Unsicherheiten verbunden wären und
… eine Enteignung ein verheerendes Zeichen der Investitionsfeindlichkeit wäre, zu Lasten von Arbeitsplätzen und öffentlichen Einnahmen.
Wir befinden uns daher bereits in der Abstimmung mit verschiedenen Partnern und werden die absehbar intensive Diskussion gewohnt eng begleiten. Dazu werden wir Sie weiterhin über wesentliche Entwicklungen informieren.
Genossenschaft
28.05.2025
Ab dem 6. Juni 2025 tritt eine Neuregelung des § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Umsetzung einer EU-Richtlinie in Kraft. Es gibt dann keine rückwirkenden Anmeldungen oder Abmeldungen für Stromlieferverträge mehr. Dies betrifft sowohl die Mieter als auch die Eigentümer bei einem Umzug oder Einzug.
Die Bundesnetzagentur hat die Frist auf den 1. Juni 2025 vorgezogen wegen Notwendigkeiten in der Organisation der Stromversorger. Nach geltendem Recht bestand noch die Möglichkeit, den Vertrag bei Umzug sechs Wochen rückwirkend umzumelden. Diese entfällt künftig.
Die Mitteilung über den Mieterwechsel muss bis zwei Wochen vor dem tatsächlichen Wechseltermin erfolgen. Anderenfalls gilt bis zur ordnungsgemäßen An- und Abmeldung durch den Mieter der Grundversorgungstarif. Der Grundversorgungstarif ist oftmals teurer als andere Angebote.
Der neu einziehende Mieter muss sich spätestens zwei Tage vor dem Einzug beim Energieversorger anmelden (einige Energieversorger verlangen auch 10 oder 14 Tage vorher). Sofern der neue Mieter sich nicht ordnungsgemäß angemeldet, der ausziehende sich aber abgemeldet hat, bleibt der neue Mieter zunächst im Grundversorgungstarif, bis er sich selbst anmeldet.
Der ausziehende Mieter muss sich spätestens zwei Werktage vor Auszug beim Stromversorger abmelden. Tut er dies nicht, so bleibt er bis zur ordnungsgemäßen Abmeldung weiter Vertragskunde und aus dem Vertrag verpflichtet. Die anfallenden Stromkosten werden ihm in Rechnung gestellt.
Dem ausziehenden Mieter muss mit Bestätigung der Kündigung die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abmeldung mitgeteilt werden. Der Zählerstand mit Zählernummer ist am Auszugstag mit dem Mieter abzulesen und zu dokumentieren.
Dem einziehenden Mieter muss möglichst 14 Tage vor Einzug der Hinweis auf die Anmeldepflicht gegeben werden. Der Zählerstand mit Zählernummer sollte bei Einzug mit dem Mieter abgelesen und protokolliert werden. Die Mieter benötigt für die Anmeldung die Zählernummer und den Standort. Optional kann ihm auch die sogenannte Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLO-ID) mitgeteilt werden, sofern dies vom Versorger verlangt wird. Diese 11-stellige Zahl ist in der Regel auf der Stromrechnung zu finden.
Sobald der Vermieter vom Grundversorger in Anspruch genommen wird – weil der Mieter sich nicht ordnungsgemäß angemeldet hat –, kann der Vermieter dem Grundversorger auf dessen Verlangen Daten über den Mieter der Wohnung und Kunden der Stromversorgung mitteilen. Bis der Vermieter in Anspruch genommen wird, kann ein gewisser Zeitraum vergehen.
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten von Neumietern an den Grundversorger kann in diesem Fall auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO (Interessenabwägung, berechtigtes Interesse) gestützt werden. Um nachzuweisen, dass der Strom nicht durch den Vermieter selbst verbraucht wurde, darf der Vermieter daher dem Grundversorger melden, dass der Strom für ein Mietobjekt ab einem bestimmten Zeitpunkt (Einzug eines Mieters) nicht mehr vom Vermieter, sondern vom Mieter bezogen wird und darf dazu auch dessen Namen mitteilen.
Quelle: BBU