Die Stellung des Vorstandes in der Genossenschaft

Im dritten Teil der Darstellung der Rechte und Pflichten der Organe der Genossenschaft (eG) ist Prof. Keßler in der Aufsichtsratssitzung am 21.2.2012 auf die Stellung des Vorstandes in der Genossenschaft eingegangen. Wie schon beim Thema „Aufsichtsrat“ gilt auch beim Vorstand, dass es im Genossenschaftsgesetz (GenG) viele Parallelen zur Aktiengesellschaft und damit zum Aktiengesetz (AktG) gibt, so dass der Leser hier den einen oder anderen Querverweis findet.

 

Die Stellung des Vorstandes in der Leitungsverfassung der eG

von Prof. Dr. Jürgen Keßler, Berlin /Bristol, www.iwgr.de

I. Die Leitungsverfassung der eG

Leitungsstrukturen der Genossenschaft

Vorstand Leitungsorgan (§ 27 Abs. 1 GenG)
Aufsichtsrat Kontrollorgan (§ 38 Abs. 1 GenG)
Vertreterversammlung Grundlagenorgan (§§ 16, 48 GenG)
  • Die gesetzlich vorgegebene Leitungsstruktur ist gem. § 18 Satz 2 GenG zwingender Natur. Abweichungen sind nur im Rahmen des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums zulässig. Dies folgt notwendig aus dem Grundsatz der „formellen Satzungsstrenge“.

Grundsatz der formellen Satzungsstrenge

  • § 18 GenG
    Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
    > Das GenG hat Vorrang gegenüber der Satzung.
  • Der Vorrang des Gesetzes gilt auch für die Leitungsstrukturen der Genossenschaft.
  • Die Satzung kann die Befugnisse des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht abweichend vom Gesetz beschränken.
  • Die vom Gesetz vorgesehene Zuständigkeit der Organe ist somit zwingender Natur.

Leitungskompetenz des Vorstands

  • § 27 Abs. 1 GenG
    Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei (nur) die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind.
  • Der Vorstand ist autonomes Leitungsorgan und an Weisungen des Aufsichtsrats und der Vertreterversammlung nicht gebunden.
  • Gegenstände der Leitungskompetenz:
    1. Planungsverantwortung
    2. Organisationsverantwortung
    3. Personalverantwortung
    4. Risikovorsorge und Risikomanagement
    5. Erfolgskontrolle
  • Die Grenze der Geschäftsführungskompetenz wird zwingend durch den in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand bestimmt.
  • Ausweitungen des Unternehmensgegenstandes bedürfen somit stets einer Satzungsänderung.
  • Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats hinsichtlich einzelner Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands kommen nur im Rahmen einer ausdrücklichen Satzungsregelung in Betracht (§ 27 Abs. 1 GenG).
  • Diese muss die Mitwirkungsbefugnis des AR in bestimmter Weise festlegen.

Vertretungsbefugnis des Vorstandes

  • § 26 Abs. 1 GenG
    > Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
    > Dem Vorstand obliegt folglich die alleinige Außenvertretung aber auch die Repräsentation (Außendarstellung) der Genossenschaft.

 Die Überwachungskompetenz des Aufsichtsrats

  • § 38 Abs. 1 GenG
    > Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen.
  • Adressat der Überwachungsmaßnahmen sind nur die Mitglieder des Vorstands.
  • Materieller Gegenstand der Überwachung ist die gesamte Geschäftsführung auch soweit diese durch nachgeordnete (leitende) Mitarbeiter erfolgt.
  • § 111 Abs. 4 S. 1 AktG
    > Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
    > AR ist Überwachungs- und nicht Geschäftsführungsorgan.
    > Ausnahme: Zustimmungs- und Mitwirkungsvorbehalte nach Maßgabe ausdrücklicher Satzungsregelungen.

Die Personalkompetenz des Aufsichtsrats

  • § 24 Abs. 2 GenG
    > Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen.
    > Nach den Vorgaben der Satzung ist der AR Bestellungsorgan.
  • § 39 Abs. 1 GenG
    > Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich (…). Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
    > AR ist Anstellungsorgan gegenüber dem Vorstand. Zuständig ist der AR in seiner Gesamtheit.

Zuständigkeit der Generalversammlung

  • Satzungskompetenz: § 16 GenG
    > Eine Änderung der Satzung … kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
    > Die Generalversammlung (Vertreterversammlung) ist Grundlagenorgan der eG.
  • § 36 Abs. 1 GenG
    > Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen.
    > Die Generalversammlung ist zuständiges Personalorgan für die Besetzung des AR.

II.     Leitungsbefugnis und Willensbildung im Vorstand

Vorstand als Gesamtorgan

  • Grundsätzlich steht die Leitungsbefugnis den Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu (Gesamtgeschäftsführung).
  • Durch die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Einzelgeschäftsführungsbefugnis (Ressortverantwortung) zugunsten einzelner Vorstandsmitglieder begründet werden.
  • Der Erlass einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplans liegt in der alleinigen Kompetenz des Vorstands.
  • Beide Maßnahmen bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
  • Der AR ist nicht befugt, eine GO für den Vorstand zu erlassen.
  • Allerdings kann die Satzung die GO an die Zustimmung des AR binden.
  • Auch im Falle der Ressortaufteilung bleibt die Gesamtverantwortung der Vorstandsmitglieder im Kernbereich der Geschäftsführung bestehen.
  • Dies betrifft vor allem die gemeinsame Organisationsverantwortung und das Risikomanagement.
  • Die Mitglieder des Vorstands sind folglich zu wechselseitiger Information und zur Zusammenarbeit verpflichtet.
  • Zwischen den Vorstandsmitgliedern besteht folglich keine Befugnis zur Geheimhaltung.
  • Alle Unterlagen des Vorstands sind jederzeit allen Vorstandsmitgliedern zugänglich.
  • Im Falle der (Liquiditäts-) Krise der Genossenschaft lebt die Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder wieder auf.
  • Die Ressortverantwortung wird hinfällig.

Sorgfaltspflichten des Vorstands

  • § 34 Abs. 1 GenG
    > Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.
    > Sorgfaltsmaßstab ist objektiver Natur. Es kommt nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Vorstandsmitglieds an.

Präzisierung

  1. Fördergrundsatz: Zweck der Genossenschaft ist es, „den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“ (§ 1 Abs. 1 GenG).
  2. § 91 Abs. 2 AktG: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“ (Risikomanagement).
  • Der Vorstand kann im Rahmen seiner Organisationsverantwortung einzelne Aufgaben der Geschäftsführung an leitende Mitarbeiter delegieren.
  • Insofern beschränkt sich seine Sorgfaltspflicht auf die Auswahl, Anleitung und Überwachung der betrauten Arbeitnehmer.
  • § 93 Abs. 1 S. 2 AktG (gilt auch für die eG)
    > Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (Business Judgement Rule).
  • Unternehmerische Entscheidungen sind grundsätzlich prognostischer Natur und begründen somit einen gerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessensspielraum des Vorstandsmitglieds.
  • Die Beweislast für das Vorliegen angemessener Informationen im Zeitpunkt der Entscheidung liegt beim Vorstand (§ 34 Abs. 2 S. 2 GenG).
  • Ein Haftungsprivileg kommt nicht in Betracht, wenn und soweit gegen Vorgaben des Gesetzes oder der Satzung verstoßen wird.

Vorstandsverantwortung und Sponsoring

  • Soziale und kulturelle Aktivitäten, die den Mitgliedern zugute kommen, sind durch § 1 Abs. 1 GenG ausdrücklich gedeckt.
  • Gleiches gilt für solche Sponsoringmaßnahmen, die der Mitgliederwerbung oder der Werbung im Rahmen des Nichtmitgliedergeschäftes zugute kommen. 
  • Zulässig sind darüber hinaus Maßnahmen im Rahmen des lokalen und kommunalen Umfelds (CSR – Corporate Social Responsibility). 
  • Stets unzulässig sind Parteispenden!

Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder

  • Grundsätzlich besteht Gesamtvertretungsbefugnis (§ 25 Abs. 1 S. 1 GenG).
  • Dies setzt stets die Mitwirkung sämtlicher Vorstandsmitglieder voraus. Allerdings können sich die Vorstandmitglieder im Einzelfalle zum alleinigen Handeln bevollmächtigen (§ 25 Abs.3 GenG). 
  • Hiervon abweichend kann die Satzung Einzelvertretungsbefugnis oder eine andere Regelung vorsehen (§§ 25 Abs.1 S.2, Abs.2 GenG). 
  • Für die Entgegennahme von Willenserklärungen genügt stet der Zugang gegenüber einem Vorstandsmitglied (§ 25 Abs.1 S.3 GenG).

 

Quelle: Prof. Dr. Jürgen Keßler, Berlin /Bristol, www.iwgr.de

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