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Umwelt
17.08.2022

Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen

Die steckerfertige PV-Anlage ist eine elektrische Erzeugungsanlage, daher kommen besondere sicherheitstechnische und normative Anforderungen für die Anschaffung, den Anschluss sowie den Betrieb zum Tragen, die vom Nutzer unbedingt zu beachten sind.

  • Für das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln, die für eine Nennbetriebsspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselstrom bzw. 75 V und 1500 V Gleichstrom ausgelegt sind, ist die sog. Niederspannungsrichtlinie „LVD“ der EU (2014/35/ EU) einzuhalten. Sie ist auch auf steckerfertige PV-Anlagen anzuwenden.
  • Prüfung, ob der Stromkreis, an dem das steckerfertige PV-Gerät angeschlossen werden soll, für den zusätzlich eingespeisten Strom ausgelegt ist.
  • Zulässig ist nur eine Verbindung mit dem Stromkreis über einen Festanschluss oder den Anschluss über eine spezielle Einspeisesteckdose. An den Kontaktstiften des Steckers der steckerfertigen PV-Anlage steht eine gefährliche berührbare Spannung an, da das Solarmodul nicht abgeschaltet werden kann. Deshalb ist es in Deutschland nicht zulässig über einen haushaltsüblichen Schutzkontaktstecker Energie in einen elektrischen Stromkreis einzuspeisen.
  • Unabhängig von der Leistung sind alle elektrischen Erzeugungsanlagen, die parallel mit dem öffentlichen Verteilungsnetz betrieben werden, beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden.
  • Wenn eine Einspeisung in das öffentliche Netz technisch nicht ausgeschlossen ist, wird der Einsatz eines Zweirichtungszählers notwendig. In diesem Fall ist auch der eingesetzte Zähler mit Rücklaufsperre nicht geeignet. Sollte also kein geeigneter Zähler vorhanden sein, muss der bestehende Zähler vor der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ausgetauscht werden. Der Austausch kann parallel mit der Anmeldung beim Netzbetreiber beauftragt werden.
  • Alle Arbeiten an elektrischen Anlagen sind nur durch einen Elektrofachbetrieb auszuführen.
  • Vor der Montage der PV-Anlage sind die Tragfähigkeit der Balkonbrüstung sowie die Windlastfestigkeit sicherzustellen. Weiterhin darf bei Mietwohnungen die Gebäudesubstanz durch Bohren oder Kleben nicht verletzt werden.
  • Mieter müssen eine Genehmigung des Wohnungsunternehmens einholen.

Quelle: GED Gesellschaft für Energiedienstleistung GmbH & Co. KG Reinhardtstraße 32, 10117 Berlin


Genossenschaft
03.08.2022

Vergleich der Betriebskosten Fortuna gegenüber anderen Wohnungsunternehmen

Wie schon in den vergangenen Jahren zeigt sich auch bei der Betriebskostenabrechnung der Fortuna für das Jahr 2021, dass die Fortuna gegenüber einer Auswertung des Wohnungsverbandes BBU auf der Grundlage des Jahres 2020 deutlich unter dem Mittelwert der anderen Wohnungsunternehmen liegt.

Vergleich der Betriebskosten Fortuna gegenueber anderen Wohnungsunternehmen


Nachbarschaft
26.07.2022

Kommission „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ – Website gestartet

Wie die Senatsverwaltung für Stadtentiwcklung, Bauen und Wohnen am 22. Juli 2022 mitteilte, ist die angekündigte Website der Kommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ an den Start gegangen (www.berlin.de/kommission-vergesellschaftung). Neben einer Selbstdarstellung sind dort u.a. auch die Tagungs-Termine der 13-köpfigen Kommission und die verhandelten Unterlagen zum Download zu finden.

Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, Vorsitzender der Kommission:
„Transparenz ist für die Akzeptanz der Kommission sehr wichtig. Diese Auffassung teilen alle Mitglieder der Kommission, wie sich auch aus der einstimmig angenommenen Geschäftsordnung ergibt. Jetzt können alle Interessierten nicht nur unsere Termine nachlesen, sondern auch die Beiträge in der – öffentlichen – Anhörung vom 9. Juni 2022. Sie können sich auch über die bisher vorliegenden Gutachten und die Protokolle informieren, die die Diskussionen in der Kommission wiedergeben.“

Kontakt zur Expertenkommission: gs.expertenkommission@senstadt.berlin.de


Genossenschaft
22.07.2022

Jahresabschluss 2021 der FORTUNA im Bundesanzeiger veröffentlicht

Der Jahresabschluss 2021 der Fortuna Wohnungsunternehmen eG ist Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Er ist für jedermann einsehbar unter www.bundesanzeiger.de.


Genossenschaft
24.05.2022

Ordentliche Vertreterversammlung 2022

Im Beisein des Aufsichtsrats, des Vorstands, des Verbandsprüfers und des zuständigen Notars konnte am 17.05.2022 die ordentliche Vertreterversammlung der FORTUNA Wohnungsunternehmen eG abgehalten werden.

Folgende Beschlüsse wurden gefasst:

  1. Der Bilanzgewinn 2021 wurde den freien Rücklagen zugewiesen.
  2. Den beiden Vorständen wurde Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 erteilt.
  3. Allen Aufsichtsratsmitgliedern wurde für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.

Alle Beschlüsse erfolgten einstimmig.

Aufgrund der Sonderregelungen zur Corona- Krise hatte der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 2021 bereits im März 2022 festgestellt.


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